Verliebt, verlobt, verrechtlicht

Verliebt, verlobt, verrechtlicht

Das Verlöbnis ist ein Rechtsgeschäft eigener Art, ein Vertrag, der auf Eingehung der Ehe gerichtet ist.

Auch wenn die Eheschließung noch nicht vollzogen ist, besteht eine rechtliche Beziehung aus der sich Rechtsfolgen ergeben können.

Das Heiratsversprechen an sich kann aber nicht eingeklagt werden, geschweige denn vollstreckt werden und kann auch nicht durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden.

Aber in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht, sowie im Hinblick auf das Zivilrecht kann das Verlöbnis verschiedene rechtliche Konsequenzen auslösen.

Verlobte sind Angehörige, sodass sich daraus eine sogenannte Garantenstellung im strafrechtlichen Sinne ergeben kann. Aus der Garantenstellung ergibt sich die Garantenpflicht, die Rechtspflicht zum Handeln um einen Erfolg, wie z.B. eine Leibesschädigung oder Gesundheitsverletzung, abzuwehren.

Auch in strafprozessualer Hinsicht gibt es Veränderungen; so besteht mit dem Verlöbnis die Möglichkeit von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Wer mit dem Beschuldigten oder Angeklagten verlobt ist, braucht gegen diesen nicht auszusagen. Es sei denn, es wurde auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge manipulativ hingewirkt, also ein Verlöbnis nur eingegangen, um das Zeugnis verweigern zu können. Das gleiche gilt für den Zivilprozess.

Bereits mit dem Eingehen des Verlöbnisses können die Verlobten einen Ehevertrag abschließen, der allerdings erst mit der Eheschließung bedeutsam wird.

Aus einem Verlöbnis als Rechtsgrundlage können auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entstehen und zwar dann, wenn der andere ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurücktritt. In diesem Fall kann sowohl der andere Verlobte, als auch seine Eltern und Dritte, die anstelle der Eltern gehandelt haben, (Schadens-) Ersatz für die Aufwendungen verlangen, die im Vertrauen auf die Eheschließung gemacht worden sind, z.B. der Kauf des Brautkleides oder der Hochzeitsgeschenke. Darüber hinaus kann jeder Verlobte von dem anderen bei Auflösung des Verlöbnisses die Gegenstände heraus verlangen, die er dem anderen anlässlich der Verlobung gegeben oder geschenkt hat, also den Verlobungsring heraus verlangen und dies auch gerichtlich durchsetzen.

Auch so unromantisch es klingen mag, seien Sie sich darüber bewusst, dass auch schon bereits das Verlöbnis rechtliche Auswirkungen hat und denken Sie frühzeitig darüber nach, wie ihre Ehe rechtlich gestaltet sein soll.

In diesem Sinne: verliebt, verlobt, verrechtlicht.

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