Strafanzeige und Strafantrag

Strafanzeige und Strafantrag

Strafanzeige und Strafantrag sind nicht das gleiche. Die Unterscheidung ist wichtig, da ansonsten die Durchsetzung berechtigter Interessen gefährdet sein kann.

Mit der Strafanzeige kann den Strafverfolgungsbehörden, wie Polizei und Staatsanwaltschaft, ein Sachverhalt mitgeteilt werden, der geeignet ist, einen Straftatbestand zu erfüllen. Damit kann vor allem sicher gestellt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden überhaupt Kenntnis von der Tat erlangen. Anders als beim Strafantrag, kann die Strafanzeige nicht nur von dem Opfer, bzw. seinem Vertreter, sondern auch von jedem anderen erstattet werden, der Kenntnis von einer Tat erlangt hat. Sollte dem Anzeigenerstatter der Name des Täters nicht bekannt sein, kann auch Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet werden, denn wichtig ist es, die Ermittlungen in Gang zu setzen, denn die jeweilige Behörde ist grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Anfangsverdacht nachzugehen und Ermittlungen durchzuführen.

Es gibt aber bestimmte Delikte, sogenannte Antragsdelikte, die nur verfolgt werden, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Die Strafanzeige reicht hierbei nicht aus, sondern der Strafantrag ist dann Prozessvoraussetzung. Anders als die Strafanzeige ist der Strafantrag ein formeller Rechtsbehelf und kann auch zurückgenommen werden. Dies kommt zum Beispiel im Rahmen einer zivilrechtlichen Einigung, eines Vergleichs in Betracht.

Unterschieden wird zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten. Absolute Antragsdelikte, wie zum Beispiel Hausfriedensbruch oder Beleidigung, können ausnahmslos nur verfolgt werden, wenn der Antragsberechtigte, also derjenige, in dessen Rechtskreis eingegriffen wurde, mit anderen Worten der Verletzte, einen Strafantrag gestellt hat.

Bei den relativen Antragsdelikten, wie zum Beispiel Sachbeschädigung oder Körperverletzung, muss zwar grundsätzlich auch ein Strafantrag erfolgen; fehlt ein solcher, ist aber eine Verfolgung möglich, wenn der fehlende Strafantrag durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ersetzt werden kann.

Entscheidend bei dem Strafantrag ist, dass er nur von dem Berechtigten gestellt werden kann. Zur Erinnerung, die Strafanzeige kann auch von Dritten erstattet werden. Darüber hinaus müssen auch Form und Frist gewahrt werden, anderenfalls ist der Strafantrag unwirksam und im schlimmsten Fall die Strafverfolgung auf Grund von Verjährung nicht mehr möglich. Deswegen ist auch in diesem Fall ein rechtzeitiges Handeln und rechtlicher Rat wichtig und entscheidend.

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