Änderungen im Waffenrecht sind in Kraft getreten

Änderungen im Waffenrecht sind in Kraft getreten

Seit letzter Woche nun sind die bundesweit geltenden Änderungen im Waffenrecht in Kraft getreten.

Dabei gibt es, neben weiteren Veränderungen, zwei grundlegende Änderungen, die zum einen die Aufbewahrung von Waffen und zum anderen die Möglichkeit der straffreien Abgabe von illegalen Waffen betreffen.

Um die Anzahl der illegalen Waffen zu reduzieren, können Besitzer einer nicht eingetragenen Waffe diese nun ein Jahr lang straffrei bei der Polizeibehörde abgeben. Diese Frist von zwölf Monaten für die Strafverzichtsregelung, gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, also ab dem 06. Juli 2017.

Von dieser Strafbefreiung ausgenommen sind jedoch Kriegswaffen und Kriegswaffenmunition.

 

Die Änderungen im Waffenrecht betreffen aber auch die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung.

Von nun an gelten höhere Sicherheitsstufen für die sachgerechte Aufbewahrung von Schusswaffen.

Schusswaffen müsse in einem Waffenschrank gelagert werden, der mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entspricht.

Ursprünglich hatte das Bundesministerium vorgesehen, dass sich alle Waffenbesitzer nach spätestens fünf Jahren mit neuen, normgerechten Waffenschränken ausstatten müssen, wenn der alte Waffenschrank nicht den neuen Sicherheitsanforderungen entspricht.

Nun gibt es aber eine Bestandsschutzregelung, d.h. Waffenbesitzer dürfen ihre vorhandenen Waffenschränke uneingeschränkt weiternutzen. Daher dürfen nicht nur bereits vorhandene Waffen in den bereits vorhandenen Waffenschränken weiterhin aufbewahrt werden, sondern auch neu erworbene Waffen, solange diese die zulässige Kapazität des Waffenschrankes nicht übersteigen.

Im Übrigen kann die falsche Lagerung von Waffen, abgesehen von der eigenen Sicherheit, deutliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nachdem, ob die Waffe fahrlässig oder vorsätzlich falsch aufbewahrt wird, kann dies eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Davon abgesehen, droht der Verlust der waffenrechtlich notwendigen Zuverlässigkeit.

 

Die Neuregelungen im Waffenrecht, insbesondere aber auch die Amnestieregelung, sind durchaus zu begrüßen, handelt es sich doch bei Waffen nach der strafrechtlichen Definition um Gegenstände, die dazu bestimmt und geeignet sind erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Vor allem aber kann der illegale Besitz von Waffen empfindliche Strafen nach sich ziehen, von Geldstrafen bei fahrlässigem Besitz, bis hin zu hohen Freiheitsstrafen.

Daneben könne sich aber auch noch weitere unangenehme Konsequenzen ergeben. Eine Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes wird in das Polizeiliche Führungszeugnis eingetragen. Soll später eine Waffenbesitzkarte beantragt werden, kann sich dies auf Grund des Eintrages problematisch gestalten.

Um eine Waffenbesitzkarte zu erlangen, bedarf es einer positiven, gesetzlich verlangten, Zuverlässigkeit. Genau auf diese Beurteilung der Zuverlässigkeit kann dann der Eintrag im Polizeilichen Führungszeugnis aber negative Auswirkungen haben.

Wer also illegal Waffen besitzt, sollte von der Möglichkeit, diese straffrei abgeben zu können, in jedem Fall Gebrauch machen!

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