Einsichtnahme in die Patientenakte – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Einsichtnahme in die Patientenakte – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Medizinische Eingriffe und Behandlungen, die die körperliche Integrität und die Gesundheit betreffen, setzen ein hohes Maß an Vertrauen gegenüber dem behandelnden Arzt voraus, geht es doch um die wichtigsten Rechtsgüter: Leben und Gesundheit.

Eine Einsichtnahme in die Patientenakte empfiehlt sich daher insbesondere dann, wenn der Verdacht einer Fehldiagnose oder eines Behandlungsfehlers besteht.

Jeder Patient hat gegenüber seinem behandelnden Arzt grundsätzlich das Recht, Einsicht in die ihn betreffenden Patientenakten zu nehmen. Dieses Recht ergibt sich zum einen aus dem Behandlungsvertrag, der neben dem Integritätsschutz noch weitere Nebenpflichten beinhaltet. Zum anderen aber auch aus gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen ergibt sich aber auch darüberhinaus aus dem grundrechtlich verankerten Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs.1 Grundgesetz). Die Würde des Patienten und sein Recht auf Selbstbestimmung schaffen ein verfassungsrechtliches Akteneinsichtsrecht.

Zu den Behandlungsunterlagen gehören dabei unter anderem Anamnese und Diagnose, sowie die erfolgten oder eingeleiteten Behandlungen.

Auch eine elektronische Abschrift der Behandlungsunterlagen kann angefordert werden, allerdings sind dann die dem behandelnden Arzt dafür entstandenen Kosten, wie Kopier- und Portokosten, jedoch keine darüberhinausgehenden Aufwandsentschädigungen, zu ersetzen; das bedeutet, es entsteht kein Honoraranspruch nur für die Herausgabe der Unterlagen. Wenn sich der Arzt allerdings weigert, die Unterlagen zuzusenden, müssen diese abgeholt werden, denn bei dem Akteneinsichtsrecht handelt es sich um eine sogenannte Holschuld. Vorlegungsort ist daher der Sitz des Arztes. Ein Anspruch auf Zusendung oder Mitnahme der Original-Patientenakten besteht aber nicht, denn diese stehen im alleinigen Eigentum des Arztes. Nur wenn die Unterlagen an einen weiterbehandelnden Arzt weitergegeben werden sollen, besteht zum Beispiel hinsichtlich von Röntgenbildern der Anspruch auf Weitergabe der Originale, denn zum Wohle des Patienten sollen weitere oder erneute, belastende Untersuchungen vermieden werden. Auch im Bereich gerichtlicher Haftpflichtprozesse besteht die Pflicht zur Vorlage der Originalunterlagen an das Gericht.

Auch einen Anspruch auf Zusendung der Original- Patientenakten hat der Patient nicht. Das Recht des Patienten bezieht sich auf die Einsichtnahme oder auch die Bereithaltung von Kopien.

Ein Grund, warum die Einsichtnahme verlangt wird, muss nicht mitgeteilt werden. Die Herausgabe der Behandlungsunterlagen kann nur dann verwehrt werden, wenn der Einsichtnahme wichtige therapeutische Gründe entgegenstehen.

Das Recht auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen bzw. das Recht zur Einsichtnahme in die Patientenakte, stehen im Falle des Todes des Patienten, den Angehörigen und Erben des Verstorbenen zu. Das bedeutet, dass Erben zur Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Interessen, wie z.B. Hinterbliebenen Rente bei schweren Behandlungsfehlern, Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen können; ebenso nächste Angehörige, soweit diese immaterielle Interessen geltend machen wollen. Wenn sich allerdings der verstorbene Patient vor seinem Tode ausdrücklich gegen die Gewährung einer solchen Einsichtnahme ausgesprochen hat oder es dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, sind diese Rechte ausgeschlossen.

Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihres Einsichtnahmerechts, insbesondere auch dann, wenn der Arzt die Einsichtnahme unberechtigterweise verweigert. Bei Verdacht auf Behandlungsfehler, ist es sinnvoll, frühzeitig anwaltlichen Beistand zu Rate zu ziehen, um auch die Patientenakten auswerten zu können.

Auf Grund der vielen Fachtermini und Abkürzungen ist es den meisten Patienten nicht ausreichend möglich, die Patientenakten nachvollziehen zu können, insbesondere diese auch auf Anhaltspunkte hin zu analysieren, die für die Geltendmachung von etwaigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen, relevant sein können, wie z.B. Dokumentationsfehler, Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler.

 

DIE KANZLEI in Essen ist darauf spezialisiert, wenn es darum geht, Behandlungsfehler aufzudecken, sowie Dokumentations- und Aufklärungsfehler zu erkennen und Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen.

Sehen Sie sich dazu auch umfassende Informationen an, unter: Medizinrecht

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