Familienrecht – Rechtsanwalt Familienrecht Essen

Das Familienrecht ist ein sehr vielschichtiges und komplexes Rechtsgebiet.

DIE KANZLEI steht Ihnen in allen familien­rechtlichen Angelegen­heiten mit Konsequenz und Verhandlungs­geschick, als auch mit viel Einfühlungs­vermögen, gerichtlich und außergerichtlich, bei.

Gerade im familienrechtlichen Bereich sind die Angelegenheiten für die Betroffenen oftmals sehr emotional und einschneidend.

Umso wichtiger ist es, dass Sie in dieser Zeit einen starken Partner an Ihrer Seite haben, der Sie Ihren Interessen entsprechend berät und für Sie und mit Ihnen kämpft.

Daher beraten und vertreten wir Sie u.a. in folgenden Bereichen:

  • Konzeptionierung und Prüfung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Trennung und Scheidung
  • Sorgerecht und Umgangsrecht
  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt
  • Zugewinnausgleich, Vermögensausgleich, Vermögensauseinandersetzung
  • Adoption
  • Gewaltschutz
  • Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung
  • Abstammung
  • Familiensachen mit ausländischem Bezug

Die Erarbeitung individueller Lösungen und die Durchsetzung Ihres Rechts gehören zu unseren Leitlinien. Auch hier ist unsere enge Zusammenarbeit mit Detekteien entscheidend.

Wir beraten Sie umfassend und sachgerecht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge, sowie der familiären Strukturen.

 

Weitere Informationen zu einzelnen Bereichen des Familienrechts finden Sie nachstehend:

+ Ehevertrag / Eheverträge

Eheverträge ermöglichen es den Eheleuten, insbesondere finanzielle Folgen für eine etwaige Trennung oder Scheidung im Vorhinein zu vereinbaren und von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. So können im Ehevertrag beispielsweise Regelungen hinsichtlich des Güterstandes, des Vermögensausgleichs, des Unterhalts und der Aufteilung des Vermögens getroffen werden. Insbesondere bei Firmenbeteiligungen, Immobilienvermögen oder einer selbständigen Tätigkeit, aber auch in vielen anderen Fällen, sind Eheverträge daher sinnvoll, um zum einen hohe Kosten und ein langwieriges Scheidungsverfahren zu vermeiden, aber auch, um von vornherein Konflikten zu begegnen. Ein solcher Ehevertrag kann dabei nicht nur vor der Heirat geschlossen werden, sondern ist auch noch während der Ehe möglich, kann ebenso auch noch während der Ehe geändert werden. Da ein Ehevertrag weitreichende Folgen hat, zudem die Gefahr einer Unwirksamkeit besteht, ist eine Beratung unabdingbar. Wir beraten Sie daher in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht und entwerfen den für Sie passenden Ehevertrag, der individuelle und finanzielle Aspekte gleichermaßen berücksichtigt und Sie vor konfliktreichen Folgen einer etwaigen Scheidung schützt.

 

+ Ablauf der Scheidung

Am Anfang steht der Ablauf der Trennungszeit, in der Regel des sogenannten Trennungsjahres. Danach kann der Scheidungsantrag beim jeweils zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Da, wie bei den meisten Familiensachen, gesetzlicher Anwaltszwang besteht, kann der Scheidungsantrag aber nur von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin für den scheidungswilligen Mandanten gestellt werden. Dies ist auch sinnvoll, da der spezialisierte Rechtsanwalt weiß, welche Folgesachen zu beachten sind und dementsprechend vorausschauend und kostensparend im Sinne seines Mandanten handeln kann. Die Ausgestaltung der Anträge hängt dann davon ab, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung oder um eine streitige Scheidung handelt. Sind sich die Eheleute über die sogenannten Folgesachen, wie zum Beispiel Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht nicht einig, werden dem Scheidungsantrag Folgeanträge angefügt. Ist der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen, wird dieser, gegebenenfalls zusammen mit den Anträgen über die Folgesachen, dem anderen Ehepartner förmlich und damit rechtswirksam zugestellt. Sodann kann zu dem Scheidungsantrag schriftlich Stellung genommen oder der Scheidung zugestimmt werden. Danach wird von dem Gericht der Scheidungstermin bestimmt. Zu diesem Termin müssen die Parteien, also die Eheleute mit ihrem Rechtsanwalt persönlich erscheinen. Der Termin beginnt sodann mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Personalien. Ist der Ablauf des Trennungsjares, das Scheitern der Ehe, sowie gegebenenfalls Versorgungsausgleich und Folgesachen geklärt, ergeht der Scheidungsbeschluss (früher Scheidungsurteil). Ob dieser auch rechtskräftig wird, hängt davon ab, ob Rechtsmittel eingelegt werden oder nicht.

 

+ Online Scheidung

Eine Möglichkeit neuerer Zeit ist die Scheidung online. Dabei wird nicht die Scheidung an sich online durchgeführt, wie oft angenommen, sondern alle vorbereitenden und einleitenden Schritte können online durchgeführt werden, was Zeit spart oder in Betracht kommt, wenn Sie aus einer anderen Stadt oder Bundesland kommen. Dabei werden alle Formulare online ausgefüllt und dem Rechtsanwalt übersendet. Den eigentlichen Scheidungsantrag muss dann aber der Rechtsanwalt stellen. Der Scheidungsantrag kann dabei innerhalb weniger Tage dem Familiengericht vorliegen. Wenn Sie die sogenannte Online Scheidung durchführen lassen wollen, kontaktieren Sie uns. Sie bekommen dann von uns einen Fragebogen zugesendet, in dem Angaben zu der Ehe und den Ehegatten gemacht werden, damit wir so schnell wie möglich für Sie die Scheidung einreichen können. Alle Informationen werden auch dabei selbstverständlich vertraulich behandelt und unterliegen der Schweigepflicht.

 

+ Sorgerecht

Besonders emotional sind familienrechtliche Angelegenheiten, die das eigene Kind betreffen, insbesondere, wenn es um das Sorgerecht geht. Dann stellen sich viele Fragen, wie zum Beispiel wer hat von Gesetzes wegen das Sorgerecht, wie kann das alleinige Sorgerecht beantragt werden, wann kann das Sorgerecht entzogen werden, wer hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht, was ist die Personensorge, was die Vermögenssorge, und so weiter. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht der Eltern am meisten und am besten dem Kindeswohl entspricht. Anträge auf Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts haben dementsprechend häufig Aussicht auf Erfolg. Schwieriger wird es dann jedoch bei Anträgen auf Erteilung des alleinigen Sorgerechts. Durch unsere Erfahrung und Spezialisierung in diesem Bereich kennen wir aber die Voraussetzungen und Kriterien, die das Gericht dazu bewegen, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuzusprechen. Wir werden daher mit Ihnen den konkreten Einzelfall erörtern und eine Strategie zur Wahrung des Kindeswohls und Durchsetzung Ihrer Interessen erarbeiten. Gerade in diesem Bereich kommt dann unser eigens entwickeltes SeKuritaris – Konzept und die Kooperation mit unserer Detektei zum Tragen. Schnelles und erfahrenes Vorgehen ist gerade in diesen Fällen des Sorgerechts unabdingbar, schließlich geht es um Sie und Ihr Kind.

 

+ Umgangsrecht

Oftmals sehr emotional sind alle Fragen in familienrechtlichen Angelegenheiten, die den Umgang mit dem eigenen Kind betreffen; wie oft darf ich mein Kind sehen, wann darf die Mutter dem Vater das Umgangsrecht verweigern und umgekehrt, wer entscheidet über den Umgang und so weiter. Grundsätzlich hat jeder Elternteil das Recht zum Umgang mit dem eigenen Kind; ist dazu aber nicht nur berechtigt, sondern ist und kann ebenso dazu verpflichtet werden. Auch das Kind selbst hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Aber auch andere Personen, die für das Kind von Bedeutung sind, wie zum Beispiel die Großeltern und Geschwister, haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Entscheidend ist dabei immer das Wohl des Kindes. Gleichwohl gibt es Fallkonstellationen, die das Umgangsrecht einschränken oder gar ausschließen können. Zudem kann bei Verstößen gegen das Umgangsrecht, sowohl durch die Mutter als auch durch den Vater, der Entzug des Umgangsrechts oder sogar Sorgerechts drohen. Wir ermitteln daher mit Ihnen zusammen, was für Sie und Ihr Kind am besten ist und setzen dann Ihr Recht durch. Auch in diesem Bereich ist unser eigens entwickeltes Konzept und die Möglichkeit eigener Ermittlungen entscheidend um Ihre Interessen zu verwirklichen.

 

+ Unterhalt

Zunächst ist zwischen den einzelnen Unterhaltsarten zu unterscheiden.

-Leben die Eheleute zusammen und ist die Ehe auch intakt, besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt. Das bedeutet, dass die Ehepartner verpflichtet sind, durch ihr Vermögen und ihre Arbeit die Familie angemessen zu unterhalten.

-Kommt es zur Trennung, ist die Ehe aber noch nicht geschieden, kann der sogenannte Trennungsunterhalt verlangt werden.

-Ist die Ehe geschieden, kommt der nacheheliche Unterhalt in Betracht. Wichtig ist, dass der Trennungsunterhalt nicht in den nachehelichen Unterhalt übergeht, sondern ist die Ehe geschieden, muss ein neues Verfahren vor dem Familiengericht eingeleitet werden, um die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt geltend zu machen.

-Kommt es zur Trennung der Eltern oder zu einer Scheidung, sind beide Elternteile verpflichtet, Kindesunterhalt zu leisten, wobei zwischen Naturalunterhalt durch Betreuung im eigenen Haushalt, Pflege und Erziehungsleistung, sowie Barunterhalt unterschieden werden muss. Dies gilt sowohl für eheliche als auch für uneheliche Kinder. Hinsichtlich der Berechnung des Mindestunterhalts orientiert sich das Familiengericht an der Düsseldorfer Tabelle, die wiederum nach Alter des Kindes und Einkommensverhältnis des jeweiligen Elternteils gestaffelt ist.

-Dem das Kind betreuende Elternteil kann nach der Trennung oder Scheidung ein Betreuungsunterhalt zustehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die alleinerziehende Mutter oder der alleinerziehende Vater, genügend Mittel zur Verfügung hat, um das Kind zu pflegen und erziehen zu können.

– Aber nicht nur die Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch, sondern auch die Kinder gegenüber ihren Eltern, beispielsweise wenn ein Elternteil die Kosten für ein Pflegeheim nicht bezahlen kann. Dann kommt der sogenannte Elternunterhalt zum Tragen.

Wichtig ist, dass jeder Unterhaltsanspruch eigenständig geltend gemacht werden muss. Außerdem gibt es deutliche Unterschiede bei den Voraussetzungen der einzelnen Unterhaltsarten. Die Höhe des Unterhalts richtet sich dabei nach diversen Kriterien, wie zum Beispiel die Lebens- und Einkommensverhältnisse. Darüber hinaus ist häufig auch eine Abänderung für die Zukunft möglich, selbst dann, wenn schon eine gerichtliche Unterhaltsregelung vorliegt. Gerade bei der Berechnung des Unterhalts gibt es einige Besonderheiten zu beachten, die Kenntnis und wirtschaftlichen Weitblick voraussetzen. Zudem müssen oftmals verschleierte Einkommensverhältnisse aufgedeckt werden. Profitieren Sie daher von unserer Möglichkeit der Ermittlungen und unserer Erfahrung, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.

 

+ Versorgungsausgleich

Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um einen Ausgleich der von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Altersversorgung. Jeder arbeitnehmende Ehegatte erwirbt Rentenansprüche, der eine mehr der andere weniger und der die Kinder betreuende Ehegatte beispielsweise nur in eingeschränktem Maße. Weil der Gesetzgeber aber zwischen den Eheleuten im Falle der Scheidung aber einen gerechten Ausgleich schaffen wollte, wurde der Versorgungsausgleich eingeführt. Für die Durchführung eines solchen Versorgungsausgleichs gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten, insbesondere kann ein solcher auch ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Scheidung prüfen wir daher für Sie, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, welche wirtschaftlichen Aspekte berücksichtigt werden können und bereiten alles Notwendige vor, um so von vornherein das Scheidungsverfahren zu beschleunigen.

 

+ Zugewinnausgleich

Es gibt verschiedene Güterstände, in denen die Ehegatten miteinander leben können und die die vermögensrechtliche Beziehung der Eheleute zueinander regeln. Gesetzlich vorgesehen sind die sogenannte Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag schließen, dann leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung bedeutet dies, dass ein Zugewinnausgleich vorgenommen wird. Der Zugewinnausgleich ist dabei eine sogenannte Scheidungsfolgesache. Nach dem Scheitern der Ehe wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs ermittelt, wie viel Vermögen jeder Ehepartner in der Ehe hinzugewonnen hat. Das heißt, es wird bilanziert zwischen dem Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung und dem Endvermögen am Ende der Ehe. Wenn das Vermögen am Ende der Ehe höher ist, ist ein Zugewinn entstanden. Der Zugewinn der beiden Eheleute wird sodann miteinander verglichen und der Zugewinnausgleich durchgeführt, sodass derjenige, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz gegenüber dem anderen Ehepartner ausgleichen muss. Da es sich bei dem Zugewinnausgleich gerichtlich um eine familienrechtliche Angelegenheit handelt, besteht auch hier wieder Anwaltszwang. Ein solcher Zugewinnausgleich kann im Übrigen aber ausgeschlossen werden, außerdem gibt es verschiedene Vermögenswerte, die bei der Zugewinnberechnung unberücksichtigt bleiben. Wir beraten Sie umfassend in diesem Bereich und erarbeiten für Sie wirtschaftlich sinnvolle Strategien und stellen sicher, dass es nicht, zum Beispiel durch das „Wegschaffen“ des Vermögens durch den anderen Ehegatten, zu einem Zugewinnausgleichsverlust kommt.

 

Unsere Erfahrung und unser eigens für unsere Mandanten entwickeltes Konzept, welches zum Beispiel Ermittlungen durch kooperierende Detekteien umfasst, ermöglichen es uns, Ihre Interessen erfolgreich und zielorientiert durchzusetzen. Dabei stehen wir Ihnen als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin nicht nur in Essen, sondern auch in der Umgebung, wie zum Beispiel Mühlheim, Velbert, Bochum, Duisburg, Gelsenkirchen, Oberhausen und Düsseldorf mit unserer Kompetenz zur Seite.

 

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